Dr. Dieter Kraus
Tübinger Examensklausurenkurs Öffentliches Recht SS 1997
1. Klausur, Samstag, 31. Mai 1997:
Nichts los im Moos
A.
Aufgabentext
, B. Lösungskizze
B. Lösungsskizze:
Vorbemerkung für die Korrekturassistenten: Als bundeslandunabhängige
Aufgabenstellung legt der Fall bei der naturschutzrechtlichen Entschädigungsregelung
folgende - fiktive - Vorschrift eines § 90 LNatSchG zugrunde:
Hat eine Behörde aufgrund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen,
die über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, insbesondere
weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, die die
wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes unvermeidlich und erheblich
beeinträchtigt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten
nach den Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes Entschädigung
in Geld zu leisten.
- Für die Zwecke der Tübinger Klausurkorrektur
ist dieser fiktive § 90 LNatSchG durch die Regelung des § 47
bad.-württ. LNatSchG zu ersetzen. Näher dazu die *-Anmerkung
im Text.
Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig
und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
I. Beteiligtenfähigkeit
Als jedermann i.S. des Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist E
im Verfassungsbeschwerdeverfahren beteiligtenfähig.
II. Beschwerdegegenstand
E wendet sich gegen eine Naturschutzverordnung, die als Rechtsverordnung
erging und ein Gesetz im (nur-)materiellen Sinne darstellt. Im Hinblick
darauf, daß § 90 I BVerfGG in Übereinstimmung mit Art.
93 I Nr. 4a GG die Verfassungsbeschwerde nicht auf bestimmte Akte öffentlicher
Gewalt beschränkt, können auch Rechtsnormen, und zwar sowohl
Parlamentsgesetze als auch unter einem formellen Gesetz stehende Normen
wie Rechtsverordnungen oder Satzungen Beschwerdegegenstand sein (Rechtssatzverfassungsbeschwerde)
Wegen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Naturschutzverordnung
wäre ferner an eine Urteilsverfassungsbeschwerde zu denken. Freilich
wird der Beschwerdegegenstand grundsätzlich durch den Beschwerdeführer
bestimmt. Da E die Naturschutzverordnung angreift, ist sie Beschwerdegegenstand,
und zwar in der Auslegung, die sie im fachgerichtlichen Verfahren erhalten
hat (2).
III. Beschwerdebefugnis
E müßte behaupten, durch die Naturschutzverordnung selbst, gegenwärtig
und unmittelbar in einem seiner in Art. 93 I Nr. 4a GG aufgeführten
Rechte verletzt zu sein; diese Behauptung müßte eine gewisse
Plausibilität besitzen.
1. Betroffene Grundrechte
E rügt in der Sache eine Verletzung der Artt. 2 II 2, 3, 11 und 14
GG. Angesichts der schwerwiegenden und ihn im Verhältnis zu seinen
Grundstücksnachbarn ungleich stärker treffenden Nutzungsbeschränkungen
ist die Betroffenheit für Art. 3 und Art. 14 GG nicht fraglich. Bezüglich
Art. 2 II 2 und Art. 11 GG ist der Vortrag des E zwar knapp, wegen der
Bezugnahme auf die Betretungsverbote und seine Campingabsichten aber dennoch
hinreichend substantiiert.
2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
Da die Rechtsverordnung das Grundstück des E erfaßt, bereits
in Geltung steht und keiner Ausführungsakte bedarf, um gegenüber
E Wirkung zu entfalten, ist auch das bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden
besonders zu beachtende Erfordernis, daß der Beschwerdeführer
selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, erfüllt (3).
Insbesondere ist es E nicht zuzumuten, abzuwarten, bis die Behörden
Verstöße gegen die Naturschutzverordnung ahnden, und erst gegen
diese Sanktionen vorzugehen (4).
IV. Rechtswegerschöpfung
Gemäß § 90 II 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich
nur zulässig, wenn vorher der Rechtsweg erschöpft wurde. Gegen
die Naturschutzverordnung war verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nach
§§ 40, 47 VwGO möglich. Diesen Rechtsweg hat E erfolglos
beschritten. Weitere Rechtsschutzverfahren standen ihm nicht zur Verfügung.
V. Frist und Form
§ 93 III BVerfGG sieht vor, daß Verfassungsbeschwerden gegen
ein Gesetz nur innerhalb eines Jahres erhoben werden können. Zu den
Gesetzen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht nur formelle Gesetze,
sondern auch Rechtsverordnungen (5). Da die Frist mit dem Inkrafttreten
der Naturschutzverordnung zu laufen beginnt, wäre die Verfassungsbeschwerde
jedoch offensichtlich verfristet. Allerdings beschränkt der 2. Halbsatz
des § 93 III BVerfGG den Anwendungsbereich dieser Fristregelung auf
Beschwerdegegenstände, gegen die kein Rechtsweg offensteht. Wegen
der in §§ 40, 47 VwGO eröffneten verwaltungsgerichtlichen
Normenkontrolle kommt die Jahresfrist hier daher nicht zum Zuge. Vielmehr
ist auf die allgemeine Regelung in § 93 I 1 BVerfGG zurückzugreifen,
derzufolge eine Monatsfrist gilt. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde
eine Woche nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde war
somit fristgerecht (6).
Die Beachtung der Formanforderungen darf unterstellt werden.
B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn E in einem seiner Grundrechte
oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist.
I. Art. 14 GG (Eigentum)
1. Schutzbereich
Das Grundstück des E gehört als vermögenswertes Recht des
Privatrechts zum Eigentum i.S. des Art. 14 GG (7). Über das Innehaben
des betreffenden Vermögensrechts hinaus umfaßt der Grundrechtsschutz
auch dessen Verwendung, d.h. den Gebrauch, die Veräußerung etc.
(8). Die Nutzung des Grundstücks zu Freizeitzwecken seitens E genießt
daher ebenfalls Eigentumsschutz. Nur das Baden in dem angrenzenden See
bleibt außer Betracht, da der Zugang zur freien Wasserfläche
einen eigentumsrechtlich irrelevanten Lagevorteil darstellt (9).
2. Eingriff
Die Naturschutzverordnung verwehrt E, in bestimmter Weise mit seinem Grundstück
umzugehen. Die darin liegende Verkürzung seiner Eigentümerrechte
(vgl. § 903 BGB) könnte als Enteignung (Art. 14 III GG) oder
als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 I 2 GG) anzusehen
sein. Anders als bis zur Naßauskiesungsentscheidung des BVerfG (10)
werden Enteignungen auf der einen und Inhalts- und Schrankenbestimmungen
auf der anderen Seite nicht mehr als Endpunkte einer stufenlosen Skala
von Eigentumseingriffen verstanden. Vielmehr stellen sie verschiedene Rechtsinstitute
dar, zwischen denen kein quantitativer, sondern ein qualitativer Unterschied
besteht (11). Es bedarf deshalb der Prüfung, welche Art von Eingriff
in das Eigentum vorliegt.
a) Enteignung
Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne ist eine staatliche Maßnahme,
die auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter eigentumswerter
Rechtspositionen des einzelnen gerichtet ist (12). Da die Naturschutzverordnung
dem E das Grundstück als solches beläßt, liegt jedenfalls
kein Vollentzug des Grundstückseigentums vor.
Im Hinblick auf die Betretungs- und Nutzungsverbote könnte es
sich jedoch um einen Teilentzug des Grundstückseigentums handeln.
Dies würde zunächst voraussetzen, daß es sich bei den bisherigen
Betretungs- und Nutzungsrechten des E überhaupt um teilenteignungsfähige
Rechtspositionen handelt. Allerdings besteht Unklarheit darüber, welche
Eigenschaften eine Rechtsposition aufweisen muß, um für einen
solchen Teilentzug in Betracht zu kommen, insbesondere ob dafür maßgeblich
auf den Grad ihrer rechtlichen Verselbständigung abzustellen ist (13).
Diese Frage kann hier indessen offenbleiben, da selbst für den Fall,
daß die Naturschutzverordnung konkrete, durch Art. 14 I 1 GG geschützte
Positionen entziehen sollte, keine Enteignung vorläge. Nach der Rechtsprechung
des BVerfG ist nämlich die Abschaffung bestehender Rechte im Zuge
einer generellen Neugestaltung des betreffenden Rechtsgebiets auch dann
nicht als Enteignung zu qualifizieren, wenn es im neuen Recht keine Entsprechung
für die alte Rechtsposition gibt (14). Gleiches gilt, wenn wie hier
Nutzungsbeschränkungen verfügt werden, die, mögen sie auch
mit dem Entzug konkreter Rechtspositionen verbunden sein, nach ihrem objektiven
Sinn und Zweck auf eine situationsbedingte (Um-)Gestaltung der Eigentumsordnung
gerichtet sind, nicht hingegen darauf, diese Ordnung ausnahmsweise im Wege
der Enteignung (Art. 14 III GG) zu überwinden. Solche Auswirkungen
mögen zwar den Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
zur Gewährung finanzieller Ausgleichsleistungen veranlassen, verändern
aber den rechtlichen Charakter der Nutzungsbeschränkungen nicht in
der Weise, daß sie Enteignungsqualität erhielten (15).
Es ließe sich freilich erwägen, ob die Nutzungsbeschränkungen
das Eigentum des E zu einer wertlosen Hülse entleeren, so daß
zwar nicht in der Form, aber in der Sache eine Enteignung vorliegt. Eine
nicht als Enteignung verfügte Maßnahme würde bei dieser
Sichtweise in eine Enteignung umschlagen, wenn sie den Eigentümer
der Privatnützigkeit seines Eigentums ganz oder fast vollständig
beraubt. Das BVerfG hat es bisher offengelassen, ob in solchen Fällen
die Anwendung von Art. 14 III GG in Betracht kommen kann (16). Indes würde
dadurch die vom BVerfG in der Naßauskiesungsentscheidung herausgestellte
Trennung der Rechtsinstitute Enteignung einerseits und Inhalts- und Schrankenbestimmung
andererseits verloren gehen. Deshalb ist diese Meinung abzulehnen (17);
es handelt sich somit auch dann um keine Enteignung, wenn die von der Naturschutzverordnung
auferlegten Beschränkungen das Eigentum des E entwerten würden.
b) Inhalts- und Schrankenbestimmung
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist die generelle und abstrakte
Festlegung von Rechten und Pflichten des Inhabers einer eigentumswerten
Rechtsposition durch den Gesetzgeber; sie ist auf die Normierung objektiv-rechtlicher
Vorschriften gerichtet, die den Inhalt des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten
des Gesetzes an für die Zukunft in allgemeiner Form bestimmen (18).
Die angegriffene Naturschutzverordnung regelt für alle Grundstücke
des von ihr umfaßten Gebietes Betretungs- und Nutzungsrechte, insbesondere
dadurch, daß sie näher bezeichnete Verbote ausspricht. Derartige
Regelungen werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als Inhalts-
und Schrankenbestimmungen i.S. des Art. 14 I 2 GG angesehen (19). Dem liegt
die Vorstellung zugrunde, daß jedes Grundstück durch seine Lage
und Beschaffenheit sowie durch seine Einbettung in die Umwelt geprägt
wird. Die naturschutzrechtlichen Regelungen zeichnen dann lediglich Beschränkungen
der Eigentümerbefugnisse nach, die dem Grundstück gleichsam selbst
anhaften (20).
Der Annahme einer Inhalts- und Schrankenbestimmung könnte jedoch
entgegenstehen, daß sich die Nutzungsverbote nicht unmittelbar aus
dem LNatSchG, sondern erst aus einer Rechtsverordnung ergeben, d.h. aus
einem Ausführungsakt zum LNatSchG, dessen Anwendungsbereich zudem
auf einzelne Grundstücke begrenzt ist. Es könnte daher zweifelhaft
sein, ob es sich wirklich um eine generelle und abstrakte Festlegung von
Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber handelt, wie es Art. 14 I 2
GG verlangt. Die gesetzgeberische Festlegung von Inhalt und Schranken des
Eigentums schließt es aber nicht aus, daß die gesetzlichen
Anordnungen der Konkretisierung durch weitere Rechtsakte bedürfen.
In diesem Sinne aktualisiert die Naturschutzverordnung die Bindungen, die
der Gesetzgeber den Grundeigentümern im Naturschutzrecht generell
zumutet (21). Die Naturschutzverordnung ist daher eine Inhalts- und Schrankenbestimmung
i.S. des Art. 14 I 2 GG.
3. Rechtfertigung
Um als Inhalts- und Schrankenbestimmung verfassungsmäßig zu
sein, muß die Naturschutzverordnung in formell und materiell ordnungsgemäßer
Weise auf einer gültigen Ermächtigungsgrundlage beruhen.
a) Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage im LNatSchG
Von der Gültigkeit der Ermächtigungsgrundlage für die Naturschutzverordnung
im LNatSchG kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgegangen werden.
b) Verfassungsmäßigkeit der Naturschutzverordnung
Laut Sachverhalt ist die Naturschutzverordnung formell ordnungsgemäß
erlassen worden. In materieller Hinsicht ist der Verordnungsgeber an den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden (22). Er muß
einen gerechten Interessenausgleich herbeiführen, indem er sowohl
der Privatnützigkeit als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums,
d.h. beiden Elementen des im Grundgesetz angelegten Verhältnisses
zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des einzelnen
einerseits und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung andererseits,
angemessen Rechnung trägt (Art. 14 I 1, II GG) (23). Das Wohl der
Allgemeinheit ist daher nicht nur Grund, sondern zugleich auch Grenze der
Beschränkungen, die der Eigentümer hinzunehmen hat. Eigentumsbeschränkungen
dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung
dient. Sollte die Naturschutzverordnung diese Anforderungen verfehlen,
hätte das ihre Verfassungswidrigkeit zur Folge. Das gilt auch dann,
wenn die Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 14 I 2
GG (nur) durch Gewährung eines Ausgleichsanspruchs finanzieller oder
sonstiger Art gewahrt werden kann, der Gesetzgeber aber einen solchen Ausgleichsanspruch
nicht vorsieht (24).
aa) Eigentumsbeschränkungen als Sozialbindung
Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Naturschutzes werden in der
Rechtsprechung regelmäßig als Aktualisierung der Sozialbindung
des Eigentums (Art. 14 II GG) erachtet (25). Sozialbindung wird insbesondere
dann angenommen, wenn ein als Leitbild gedachter vernünftiger
und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus den
Augen verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse
seines Grundstücks von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde.
Wichtig ist ferner, ob der Eigentümer die nunmehr verbotenen Nutzungen
bereits ins Werk gesetzt hat oder ob er sie erst beabsichtigt. Allerdings
kommt es nicht nur auf schon gezogene Nutzungen an. Als maßgebend
gilt vielmehr, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich
nach Art und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet bzw.
aufdrängt, untersagt oder wesentlich eingeschränkt wird (26).
Voraussetzung für die Gewährung von Bestandsschutz ist mithin,
daß der Eigentümer etwas ins Werk gesetzt hat, d.h. sein Grundstück
unter Einsatz von Kapital und/oder Arbeit verändert hat. In solchen
Fällen prägt die vom Eigentümer schon verwirklichte legale
und Bestandsschutz genießende Nutzung ihrerseits die Situation des
Grundstücks, so daß diese Nutzung nicht die Situationsgebundenheit
gegen sich, sondern eine Situationsberechtigung für sich hat (27).
Daraus ergibt sich für die hier zu beurteilende Naturschutzverordnung,
daß die Grundstückseigentümer die ihnen von ihr auferlegten
Einschränkungen als Aktualisierung der Sozialbindung hinzunehmen haben,
jedenfalls soweit diese zu einem 25prozentigen Betretungsverbot führen
und die Nutzung der Grundstücke betreffen. Bei den Moosbiotopen handelt
es sich um Flächen, die sich von ihrer Art und Beschaffenheit her
ohnehin nicht für Freizeitnutzungen wie beispielsweise Camping anbieten,
so daß die Betretungsverbote im allgemeinen nicht unzumutbar erscheinen.
Es ist ferner nicht ersichtlich, daß die Eigentümer der betroffenen
Grundstücke auf den anderen Grundstücksteilen Investitionen getätigt
hätten, deren Bestandsschutz vorrangig zu berücksichtigen wäre.
Im übrigen wirken sich die nunmehr geltenden Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen
in einem wie hier ökologisch erhaltenswerten Gebiet nicht übermäßig
belastend aus, zumal die Naturschutzverordnung naturnahe Land- und Forstwirtschaft
weiterhin zuläßt.
bb) Wesentliche Nutzungsbeschränkungen als unzumutbare Belastung im
Falle des Grundstücks des E?
Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob dies im Ergebnis auch für
das Grundstück des E gilt. Außer Betracht bleibt dabei freilich
seine Steganlage, da sie schon deshalb nicht bestandsgeschützt ist,
weil sie ohne die erforderliche Genehmigung errichtet und überdies
nicht genehmigungsfähig ist; es handelt sich mithin um keine legale
Grundstücksnutzung. Relevant ist demgegenüber, daß das
Grundstück des E nicht nur zu 25 Prozent, sondern zu 75 Prozent von
den Betretungsverboten betroffen ist. Im Unterschied zu den anderen Grundstücken
könnte es sich daher nicht um eine entschädigungslose, sondern
um eine entschädigungspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung
handeln, d.h. eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die so stark in die
Eigentümerbefugnisse eingreift, daß sie zu ihrer Verfassungsmäßigkeit
eines Ausgleichs bedarf (28).
Fraglich ist indes, wie diese beiden Arten von Inhalts- und Schrankenbestimmungen
voneinander abzugrenzen sind bzw. wo die eigentumsrechtliche Unzumutbarkeitsschwelle
verläuft. Überwiegend werden hierfür die Abgrenzungs- und
Schwellentheorien herangezogen, die früher (d.h. vor der Naßauskiesungsentscheidung
des BVerfG von 1981) der Unterscheidung von entschädigungspflichtiger
Enteignung und entschädigungsloser Inhalts- und Schrankenbestimmung
dienten (29). Denn auch bisher schon wurde die rechtliche Beurteilung bestimmt
durch die Gesichtspunkte der Zumutbarkeit, des Vertrauensschutzes und einer
hinreichenden Differenzierung zwischen den Grundstückseigentümern
je nach Art und Schwere ihrer Belastung. Es kommt somit insbesondere darauf
an, ob dem E ein Sonderopfer auferlegt wurde. Das ist hier zu bejahen,
da die Betretungsverbote, die das Grundstück des E treffen, aufgrund
der tatsächlichen Verhältnisse dreimal so umfangreich sind wie
die Betretungsverbote, die für die anderen Grundstücke gelten.
Die Naturschutzverordnung geht folglich bezüglich des Grundstücks
des E über die Sozialbindung des Eigentums hinaus. Sie ist dennoch
nicht ohne weiteres verfassungswidrig, da wie bereits angesprochen eine
für sich betrachtet unzumutbare Inhalts- und Schrankenbestimmung durch
Gewährung eines einfachgesetzlichen finanziellen oder sonstigen Ausgleichsanspruchs
so gestaltet werden kann, daß sie den Anforderungen der Verfassung
genügt. Eine äußerste Grenze ergibt sich freilich daraus,
daß die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes eine Bestands- und nicht
lediglich eine Wertgarantie ist. Daher lassen sich nicht beliebige Inhalts-
und Schrankenbestimmungen durch finanzielle Ausgleichsleistungen verhältnismäßig
machen (30). Maßnahmen, die zu einer Inhaltsbestimmung auf Null
führen, können nicht in die Form der Inhalts- und Schrankenbestimmung
gekleidet werden. Wenn überhaupt, sind sie allenfalls als Enteignung
zulässig und müssen die in Art. 14 III GG enthaltenen Voraussetzungen
erfüllen. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung stellen sie einen Formenmißbrauch
dar und sind auch nicht durch Ausgleichsleistungen zu retten. Eine solche
Inhaltsreduzierung auf Null liegt bei der angegriffenen Naturschutzverordnung
wegen der noch verbleibenden Privatnützigkeit des Grundstückseigentums
indessen nicht vor.
Eine Ausgleichsregelung ist zwar nicht in der Naturschutzverordnung,
jedoch in § 90 LNatSchG* enthalten. Diese Vorschrift gewährt
finanzielle Entschädigung, sofern eine auf das LNatSchG gestützte
Maßnahme über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, insbesondere
weil die Maßnahme eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt,
die die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks unvermeidlich
und erheblich beeinträchtigt. Die Entschädigungsnorm muß
allerdings selbst verfassungsmäßig sein, um den für nötig
erachteten Verhältnismäßigkeitsausgleich leisten zu können.
c) Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsregelung des § 90
LNatSchG
Während von der formellen Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsregelung
hinsichtlich Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte ausgegangen werden kann, ist fraglich, welche
verfassungsrechtlichen Anforderungen im übrigen an die Ausgleichsregelung
zu stellen sind.
aa) Keine Anwendbarkeit der Junktimklausel des Art. 14 III GG
Da § 90 LNatSchG keine Enteignungsentschädigung regelt, mithin
nicht im Anwendungsbereich des Art. 14 III GG zu verorten ist, muß
die Vorschrift jedenfalls nicht der Junktimklausel des Art. 14 III GG genügen
bb) Hinreichende Bestimmtheit sog. salvatorischer Klauseln?
Problematisch erscheint aber, ob die Ausgleichsregelung wie in § 90
LNatSchG als sog. salvatorische Klausel formuliert sein darf, d.h. ob es
zulässig ist, daß sie auf die tatbestandliche Fixierung von
Fallgestaltungen, bei denen Ausgleich zu leisten ist, verzichtet (32).
Grundsätzlich erfordert das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung
mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz, daß der Gesetzgeber (und nicht
die Verwaltung) bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
staatliche Maßnahmen ergehen dürfen (33). Weniger strenge Anforderungen
bestehen dort, wo der Gesetzgeber Situationen zu regeln beabsichtigt, die
sowohl von ihrem Gegenstand als auch von ihrer Häufigkeit her Ausnahmen
bilden und die sich wegen der Vielgestaltigkeit der vorstellbaren Sachverhalte
kaum tatbestandsmäßig einfangen lassen. Um eine solche Situation
handelt es sich hier, da der Gesetzgeber Eigentumsbeschränkungen grundsätzlich
im Rahmen der Sozialbindung vornehmen und nur ausnahmsweise darüber
hinaus gehen will. Gleichwohl entbindet ihn das nicht von der tatbestandsmäßigen
Umschreibung der Ausnahmefälle, sofern und soweit das möglich
und zur Steuerung des Handelns der Verwaltung aus Gründen der Gewaltenteilung
auch geboten ist. Eine Ausgleichsregelung muß daher wenigstens Anhaltspunkte
bieten, wann typischerweise Entschädigung zu leisten ist. Im übrigen
darf sie pauschal bestimmen, daß Entschädigung gewährt
wird, wenn die Eigentumsbeschränkungen über die Sozialbindung
hinaus gehen, um zu verhindern, daß naturschutzrechtliche Unterschutzstellungen
an einer fehlenden Ausgleichsregelung in atypischen Sachverhaltsgestaltungen
scheitern. Reine, d.h. nicht näher konkretisierte salvatorische
Klauseln sind daher verfassungswidrig (34).
Die Ausgleichsregelung des § 90 LNatSchG enthält eine Konkretisierung
der Entschädigungsvoraussetzungen, indem sie über den pauschalen
Hinweis auf das Überschreiten der Sozialbindung hinaus eine wesentliche
Nutzungsbeschränkung fordert, die die wirtschaftliche Nutzbarkeit
des Grundstücks unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt. Allerdings
bleibt sie mit dieser Formulierung weit hinter entsprechenden naturschutzrechtlichen
Entschädigungsregelungen anderer Bundesländer zurück, die
sehr viel genauer einzelne Tatbestände aufführen, bei deren Erfüllung
Entschädigung zu leisten ist (35). Auch wenn ein gewisser salvatorischer
Rest unvermeidlich sein mag, könnte § 90 LNatSchG gleichwohl
zu vage formuliert sein. Indes ist nicht nur der Wortlaut der Norm zu berücksichtigen,
sondern es kann auch die (mittlerweile umfangreiche) Rechtsprechung von
BVerwG und BGH zu landesrechtlichen Ausgleichsregelungen in der Art des
§ 90 LNatSchG ergänzend herangezogen werden. Mit Hilfe dieser
Rechtsprechung läßt sich der Vorschrift des § 90 LNatSchG
entnehmen, daß nutzungsregelnde Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes
von den betroffenen Eigentümern grundsätzlich als Ausdruck der
Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums ohne weiteres hinzunehmen sind
und daß ihnen nur bei besonderen Umständen Entschädigung
zustehen soll. Darüber hinaus haben sich in dieser Rechtsprechung
ungeachtet mancher Unterschiede im Detail doch übereinstimmend zwei
hauptsächliche Fallgestaltungen herausgebildet, in denen die Grundstückseigentümer
nicht dem Regelfall entsprechend auf die Sozialbindung des Eigentums gemäß
Art. 14 II GG verwiesen werden können, nämlich zum einen bei
Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und zum anderen beim Ausschluß
von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten
oder sogar aufdrängen (36). § 90 LNatSchG dient daher dem Ausgleich
von Härten, die mit derartigen Maßnahmen notwendigerweise und
unvermeidbar verbunden sind; ob die Voraussetzungen für einen solchen
Härteausgleich vorliegen, kann typischerweise nur anhand der konkreten
Situation entschieden werden. Der Regelungsinhalt des § 90 LNatSchG
läßt sich somit hinreichend genau bestimmen (37). Die Norm ist
daher verfassungsgemäß und kann die Rechtsgrundlage für
den für das Grundstück des E erforderlichen Verhältnismäßigkeitsausgleich
bilden (38).
Art. 14 GG ist folglich nicht verletzt.
II. Art. 3 I GG (allg. Gleichheitssatz)
Die Naturschutzverordnung betrifft das Grundstück des E weitaus stärker
als die übrigen von der Unterschutzstellung erfaßten Grundstücke.
Die Ungleichbehandlung findet jedoch ihre Rechtfertigung in dem vom Gesetzgeber
legitimerweise verfolgten Zweck, die dort vorhandenen Moosbiotope vor Zerstörung
zu schützen. Zur Erreichung dieses Zieles ist das Betretungsverbot
geeignet, erforderlich und für E jedenfalls im Hinblick auf die im
LNatSchG vorgesehene und wie dargestellt verfassungsmäßige Ausgleichsregelung
auch zumutbar.
III. Art. 11 GG (Freizügigkeit)
Die in der Naturschutzverordnung ausgesprochenen Betretungsverbote könnten
die grundrechtlich geschützte Freizügigkeit des E verletzen.
Der Schutzbereich von Art. 11 GG umfaßt das Recht, an jedem Orte
innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu
diesem Zwecke in das Bundesgebiet einzureisen (39). Der Begriff des Wohnsitzes
wird gemeinhin durch Rückgriff auf § 7 BGB definiert, d.h. es
kommt auf eine ständige Niederlassung an, zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen
Willen, den gewählten Ort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse
zu machen. Demgegenüber wird Aufenthalt umfassender verstanden, und
zwar als das Verweilen an einem bestimmten Ort, sei es vorübergehend
oder längerfristig, ohne jedoch einen Wohnsitz zu begründen (40).
Hiervon ausgehend wäre das von E betriebene Camping als Aufenthalt
anzusehen. Freilich harmoniert ein solch weites Schutzbereichsverständnis
kaum mit dem qualifizierten Schrankenvorbehalt in Art. 11 II GG, der ersichtlich
auf andere Situationen (unzureichende Lebensgrundlage, Naturkatastrophen
etc.) zugeschnitten ist. Zur Behebung dieser Diskrepanz wird von Teilen
der Literatur eine Mindestverweildauer verlangt, über deren Länge
zwar keine Einigkeit besteht, als deren Untergrenze aber vielfach eine
Übernachtung angesetzt wird (41). Da Camping für gewöhnlich
mit Übernachtungen verbunden ist, wäre meistens eine Schutzbereichseröffnung
anzunehmen. Denkbar wäre ferner, an den Zweck des Aufenthaltes erhöhte
Anforderungen zu stellen und das bloße Umherziehen oder Lagern/Zelten
aus dem Schutzbereich herauszunehmen. Indes erscheint die mehr oder weniger
große soziale Unerwünschtheit solchen Verhaltens eher eine Frage
der Grundrechtsschranken zu sein, so daß die Auffassung, daß
der Zweck des Ortswechsels unerheblich ist, den Vorzug verdient (42).
Für die Schutzbereichsbestimmung bietet es sich an, den im Begriff
der Freizügigkeit angesprochenen freien Zug stärker hervorzuheben.
Dieser Aspekt deutet darauf hin, daß Freizügigkeit mit der räumlichen
Veränderung des alltäglichen Lebenskreises einer Person zu tun
hat. Fortbewegungsvorgänge, die sich innerhalb des Lebenskreises abspielen,
werden daher von Art. 11 GG nicht geschützt (ggfs. aber von anderen
Grundrechten). Wird dagegen der Lebenskreis selbst verlassen oder verlagert,
ist der Schutzbereich der Freizügigkeit eröffnet (43). Wenngleich
auch die Bezugnahme auf den Lebenskreis begriffliche Unschärfen aufweist
(44), so lassen sich mit Hilfe dieses Unterscheidungskriteriums die meisten
Fälle überzeugend lösen, wie auch dieser Fall zeigt: Das
Camping auf seinem Ufergrundstück verbleibt im Lebenskreis des E (45).
Mangels Schutzbereichseröffnung kann die Freizügigkeit nicht
verletzt sein. Die weitere Prüfung von Art. 11 GG erübrigt sich
damit (46).
IV. Art. 2 II 2 GG (Freiheit der Person)
1. Schutzbereich
Die Freiheit der Person könnte vom Wortsinn her in der Freiheit gegenüber
jeder Form staatlichen Zwanges bestehen. Dann freilich würde sich
der Schutzbereich des Art. 2 II 2 GG mit dem des Art. 2 I GG (allgemeine
Handlungsfreiheit) decken und Art. 2 II 2 GG seinen Charakter als spezielles
Freiheitsgrundrecht verlieren. Es ist deshalb anerkannt, daß sich
die Freiheit der Person auf die körperliche Bewegungsfreiheit bezieht,
wie es auch der historische Zusammenhang mit dem Institut des Habeas-Corpus
und das systematische Verhältnis mit den in Art. 104 GG enthaltenen
Garantien insbesondere bei staatlichen Freiheitsentziehungen nahelegen
(47). Der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts umfaßt indes
nicht die Befugnis, sich überall hin begeben zu dürfen. Geschützt
ist vielmehr lediglich das Recht, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder
sich dort aufzuhalten, der dem Betreffenden an sich zugänglich ist
(48). Da E das Betreten und Verweilen auf dem in seinem Eigentum stehenden
Ufergrundstück grundsätzlich möglich ist (abgesehen von
den in der Naturschutzverordnung enthaltenen Beschränkungen), fällt
dieses Verhalten in den Schutzbereich der Freiheit der Person.
2. Eingriff
Die Naturschutzverordnung hindert E daran, bestimmte, ihm ansonsten zugängliche
Teile seines Grundstücks zu betreten, und bewirkt somit einen Grundrechtseingriff.
In der Literatur wird freilich teilweise die Auffassung vertreten, daß
nur physisch wirkende Beschränkungen der Fortbewegungsfreiheit als
Eingriffe in Frage kommen (49). Eingriffsqualität hätte dann
nicht die Naturschutzverordnung, sondern allenfalls die auf sie gestützten
und zu ihrer Durchsetzung ergangenen staatlichen Zwangsmaßnahmen
(50). Diese Meinung ist jedoch mit dem dargelegten weiten Schutzbereichsverständnis
unvereinbar.
3. Rechtfertigung
Gemäß Art. 104 I GG darf die Freiheit der Person nur aufgrund
eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen
Formen beschränkt werden (51). Deshalb kann die in den Betretungsverboten
liegende Freiheitsbeschränkung nicht durch die Naturschutzverordnung,
sondern nur durch das LNatSchG selbst gerechtfertigt werden. Fraglich ist
jedoch, ob es das Grundgesetz erlaubt, daß das LNatSchG die Bestimmung
von Art und Umfang der Betretungsverbote dem Verordnungsgeber überläßt.
Denn die Forderung nach einem förmlichen Gesetz erscheint nur dann
sinnvoll, wenn die Eingriffsvoraussetzungen weitgehend bereits im Parlamentsgesetz
festgelegt werden (52). Gewisse Spezifizierungen der freiheitsbeschränkenden
Regelung dürfen indes vom Verordnungsgeber vorgenommen werden, zumal
wenn wie hier wechselnde und mannigfache Einzelregelungen erforderlich
sind (53). In materieller Hinsicht muß die Freiheitsbeschränkung
unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
erfolgen (54). Angesichts der großen Bedeutung des Schutzes der Moosbiotope
für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. Art.
20a GG) bestehen insoweit keine Bedenken.
Art. 2 II 2 GG ist somit nicht verletzt.
Ergebnis:
Die Verfassungsbeschwerde des E ist zulässig, aber nicht begründet.
Anmerkungen:
1. BVerfGE 53, 1 - Schulbücher, betr. Rechtsverordnung; 79, 174 -
Straßenverkehrslärm, betr. Bebauungsplan [Satzung].
2. Methodischer Hinweis: Das Vorbringen des Beschwerdeführers verdient
genaue Beachtung. Erst im Anschluß daran stellt sich ggfs. die Frage,
ob dieses Vorbringen, sollte es zu einem unzulässigen Beschwerdegegenstand
führen, in den 'richtigen' Beschwerdegegenstand umgedeutet werden
kann.
3. Zur Prüfung der Trias 'selbst, gegenwärtig und unmittelbar'
als Kriterium der Beschwerdebefugnis bei Rechtsverordnungen s. Schlaich,
BVerfG, Rdnr. 223 ff.
4. Vgl. allgemein BVerfGE 20, 283 (290).
5. BVerfGE 13, 248 (253); 53, 1 (15) - Schulbücher.
6. Demgegenüber will das BVerfG die Jahresfrist des § 93 III
BVerfGG auf alle Rechtssatzverfassungsbeschwerden anwenden (E 76, 107 [115]
- Raumordnungsprogramm Niedersachsen). Der Konsequenz, daß Rechtssatzverfassungsbeschwerden
angesichts der Länge der fachgerichtlichen Verfahrensdauer dann meistens
verfristet sein werden, versucht das BVerfG dadurch zu entgehen, daß
es behauptet, die Jahresfrist würde mit dem Abschluß des fachgerichtlichen
Verfahrens zu laufen beginnen (S. 116). Sollte die Einleitung des fachgerichtlichen
Verfahrens an keine Frist gebunden sein (wie es für die verwaltungsgerichtliche
Normenkontrolle bis zum 1.1.1997 der Fall war), fordert das BVerfG zudem
auch hierfür die Einhaltung einer Jahresfrist (S. 115 f.), so daß
sich eine doppelte Jahresfrist ergibt. - Diese Rspr. führt zwar zu
einem vernünftigen Ergebnis, argumentiert aber in mehrfacher Hinsicht
contra legem (bzgl. des Fristbeginns sowie bzgl. der zweiten Frist). Ablehnend
auch Pestalozza, VerfProzR, S. 189; zustimmend aber D. Umbach, in: Umbach/Clemens,
BVerfGG, § 91 Rdnr. 54 ff. - Das BVerfG übersieht in E 76, 107,
daß es systematisch geboten und grammatikalisch naheliegend ist,
den 2. Halbsatz in § 93 III BVerfGG (
"gegen den ein Rechtsweg nicht
offensteht"
) nicht nur auf sonstige Hoheitsakte, sondern auch auf Gesetze
zu beziehen: Ist gegen die Rechtsnorm ein Rechtsweg eröffnet, so muß
er vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beschritten werden; die
Frist beträgt einen Monat und beginnt mit Zustellung der letztinstanzlichen
Entscheidung zu laufen. Ist dagegen kein Rechtsweg eröffnet, so ist
§ 93 III BVerfGG anzuwenden, d.h. die Verfassungsbeschwerde innerhalb
eines Jahres seit Inkrafttreten zu erheben (insoweit wie hier D. Majer,
in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 93 Rdnr. 25). - Denkbar wäre im
übrigen auch, von vornherein eine Urteilsverfassungsbeschwerde zu
erwägen. Dies würde freilich eine Umdeutung des Beschwerdegegenstandes
voraussetzen (dazu o. Erl. 2) und bewirken, daß Beschwerdegegenstand
dann (unmittelbar) die die Verordnung aufrecht erhaltenden gerichtlichen
Entscheidungen und (mittelbar) die Naturschutzverordnung selbst sind.
7. Zur Leitbildfunktion des Grundeigentums im Rahmen des Art. 14 GG
s. J. Wieland, in: Dreier, GG, Art. 14 Rdnr. 31 ff.
8. Vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdnr. 981.
9. BVerwGE 94, 1 (14) - Herrschinger Moos.
10. BVerfGE 58, 300. Die Entscheidung erging im Jahre 1981.
11. BVerfGE 58, 300 (331) - Naßauskiesung; G. Schwerdtfeger, Eigentumsgarantie,
Inhaltsbestimmung und Enteignung - BVerfGE 58, 300, JuS 1983, 104 ff. (108).
12. BVerfGE 79, 174 (191) - Straßenverkehrslärm; 72, 66 (76)
- Flughafen Salzburg; 52, 1 (27) - Kleingarten I.
13. Zum Problem s. M. Burgi, Die Enteignung durch "teilweisen" Rechtsentzug
als Prüfstein für die Eigentumsdogmatik, NVwZ 1994, 527 ff.
14. BVerfGE 83, 201 (211 f.) betr. das bergrechtliche Vorkaufsrecht.
15. BVerwGE 94, 1 (5 f.) - Herrschinger Moos. Im übrigen handelt
es sich bei den Betretungs- und Nutzungsverboten auch nicht etwa um den
Vollentzug der entsprechenden eigentumswerten Rechte, da nicht im Wege
einer atomisierenden Betrachtungsweise das Ganze des Grundstücks aus
den Augen verloren werden darf; vgl. BGH, NVwZ 1996, 930 (931) - Bimsabbau.
16. BVerfGE 79, 174 (192) - Straßenverkehrslärm; vgl. aber
auch BVerfGE 58, 137 (145) - Pflichtexemplar.
17. J. Lege, Zwangskontrakt und Güterdefinition, 1995, S. 30: sog.
konsequente Trennungstheorie.
18. BVerfGE 72, 66 (76) - Flughafen Salzburg; 58, 300 (330) - Naßauskiesung;
52, 1 (27) - Kleingarten I.
19. BVerwGE 94, 1 (3 f.) - Herrschinger Moos; 84, 361 (370 f.) - Serriesteich;
BGHZ 126, 379 (381) - Steinbruch; 123, 242 (244) - Flugsanddünen,
jew. m. w. Nachw.
20. BVerwGE 94, 1 (4) - Herrschinger Moos.
21. BVerwGE 94, 1 (4 f.) - Herrschinger Moos.
22. BVerfGE 87, 114 (138 f.) - Kleingarten II; 52, 1 (29 f.) - Kleingarten
I.
23. Dazu für die Vermögenssteuer BVerfGE 93, 121 (138) - Einheitswert
I.
24. BVerwGE 94, 1 (8) - Herrschinger Moos. Diese Rspr. beruht auf der
Pflichtexemplarentscheidung des BVerfG, in der erstmals eine Pflicht zum
Ausgleich unverhältnismäßiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen
angesprochen wurde (vgl. BVerfGE 58, 137 [152]). Ein nach Art. 14 I 2 GG
erforderlicher Ausgleichsanspruch darf wegen der Geltung des Gesetzesvorbehalts
nur auf gesetzlicher Grundlage, nicht aber in Anwendung des richterrechtlich
entwickelten allgemeinen Aufopferungsgedankens zuerkannt werden. Zur Aufopferung
s. A. Schmitt-Kammler, Der Aufopferungsgedanke, JuS 1995, 473 ff.
25. BVerwGE 94, 1 (10) - Herrschinger Moos; BGHZ 123, 242 (245) - Flugsanddünen.
26. BGHZ 126, 379 (383) - Steinbruch.
27. BVerwGE 94, 1 (13) - Herrschinger Moos; BGHZ 105, 15 (20) - Sandabbau;
F. Weyreuther, Die Situationsgebundenheit des Grundeigentums. Naturschutz
- Eigentumsschutz - Bestandsschutz, 1983, S. 130, 172. Siehe auch die detaillierte
Darstellung der Entwicklung der Rspr. zu Nutzungsbeschränkungen des
Grundeigentums bei H.-J. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rdnr.
379 ff.
28. Zu dieser Rechtsfigur s. aus der Lit.: F. Ossenbühl, Ausgleichspflichtige
Inhaltsbestimmungen des Eigentums, in: FS K. H. Friauf, 1996, S. 391 ff.;
V. Schlette, Aktuelle Probleme der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung
- BGHZ 126, 379, JuS 1996, 204 ff.; M. Albrod, Entschädigungsbedürftige
Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 I 1, 2 GG,
29. BVerwGE 94, 1 (11) - Herrschinger Moos; BGH, NVwZ 1996, 930 (932)
- Bimsabbau; prägnant J. Lege, Wohin mit den Schwellentheorien?, JZ
1994, 431 ff. - Die Ergebnisse der bisherigen Rspr. sind daher auch vor
dem Hintergrund der veränderten Eigentumsdogmatik weiterhin verwendbar.
* Als bundeslandunabhängige Aufgabenstellung legt der Fall bei
der naturschutzrechtlichen Entschädigungsregelung folgende - fiktive
- Vorschrift eines § 90 LNatSchG zugrunde:
(1) Hat eine Behörde
aufgrund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die über die
Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, insbesondere weil sie eine wesentliche
Nutzungsbeschränkung darstellt, die die wirtschaftliche Nutzbarkeit
des Grundstückes unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt,
so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften
des Landesenteignungsgesetzes Entschädigung in Geld zu leisten.
- Für die Zwecke der Tübinger Klausurkorrektur ist dieser fiktive
§ 90 LNatSchG durch die Regelung des § 47 bad.-württ. LNatSchG
zu ersetzen. Nach den im Text darzustellenden Grundsätzen und neueren
Tendenzen in Literatur und BVerwG-Rechtsprechung wäre die bad.-württ.
Vorschrift als sog. reine salvatorische Klausel alten Typs verfassungswidrig.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, der an der Verfassungsmäßigkeit
solcher Klausel (noch) festhält, bitte ich jedoch darum, beide Lösungen
als gleichwertig zu behandeln.
30. Dazu K. Rennert, Eigentumsbindung und Enteignung nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, VBlBW 1995, 41 ff. (48); BGH, NJW 1997, 391 (392) - Thüringer
Tierkörperbeseitigungsanstalten; BGHZ 121, 328 (337) - Übernahme
gegen Entschädigung.
31. Vgl. BVerwGE 94, 1 (10) - Herrschinger Moos: keine Geltung der Junktimklausel
für Inhalts- und Schrankenbestimmungen.
32. Dazu aus der Lit.: W. Rüfner, Enteignungsbegriff, Junktim und
salvatorische Klauseln, in: FS K. Boujong z. 65. Geb., 1996, S. 643 ff.;
St. Detterbeck, Salvatorische Entschädigungsklauseln vor dem Hintergrund
der Eigentumsdogmatik des BVerfG, DÖV 1994, 273 ff.; Thomas Schmid,
Zur Verfassungsmäßigkeit salvatorischer Entschädigungsklauseln,
33. BVerfGE 20, 150 (157 f.) - Sammlungsgesetz; umfassend U. Gassner,
Kriterienlose Genehmigungsvorbehalte im Wirtschaftsverwaltungsrecht, 1994.
34. Aber strittig. Wie hier etwa Detterbeck, DÖV 1994, 277 f.;
D. Ehlers, Eigentumsschutz, Sozialbindung und Enteignung bei der Nutzung
von Boden und Umwelt, VVDStRL 51 (1992), S. 211 ff. (234). A.A. weiterhin
BGH, NJW 1997, 388 (389) - Gärfutteranlage - für § 19 III
WHG, m. w. Nachw. - Insbesondere ältere Gesetze sehen in Anlehnung
an die frühere Rspr. namentlich des BGH zum Enteignungsbegriff recht
pauschal 'enteignende Wirkung' oder 'Maßnahmen, die einer Enteignung
gleichkommen' als Anspruchsvoraussetzung vor. Ein Beispiel für eine
solche reine salvatorische Klausel ist § 7 I LandschaftsG a.F. NRW
(GBl. 1980 S. 734):
Hat eine Maßnahme nach diesem Gesetz enteignende
Wirkung, so kann der hiervon Betroffene eine angemessene Entschädigung
in Geld verlangen.
- Kritisch zur Zulässigkeit dieser Norm BVerwGE
84, 361 (367 f.) - Serriesteich; ohne Bedenken BGHZ 126, 379 (382 ff.)
- Steinbruch.
35. Ein Beispiel für eine qualifizierte salvatorische Klausel ist
§ 38 SächsNatSchG i.d.F. v. 11.10.1994 (GBl. S. 1601):
(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich
aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ergeben,
sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes)
entschädigungslos zu dulden.
(2) Überschreiten die Einschränkungen das in Absatz 1
angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit
des
Grundstückes unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt,
so hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Diese muß
die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.
(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2
insbesondere zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Ge- und
Verbotsbestimmungen durch Unterschutzstellungen (§§ 16
bis 22, § 25 Abs. 5) oder zum Schutz bestimmter Biotope (§ 26
Abs. 2)
1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben
oder erheblich eingeschränkt werden müssen,
2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher
rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem
Vertrauen darauf gemacht wurden, daß sie rechtmäßig bleiben,
3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch
in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige
Vorteile ausgeglichen werden können
und hierdurch die Betriebe oder die sonstigen wirtschaftlichen Einheiten,
zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich
beeinträchtigt werden.
Ähnlich § 50 NdsNatSchG i.d.F. v. 11.04.1994 (GBl. S. 155);
dazu BGHZ 123, 242 (245 f.) - Flugsanddünen. Ähnlich jetzt auch
§ 7 III LandschaftsG NRW i.d.F. v. 15.08.1994 (GBl. S. 710).
36. BVerwGE 94, 1 (11) - Herrschinger Moos; BGHZ 126, 379 (382 ff.)
- Steinbruch, jew. m. w. Nachw.
37. Zur Ergänzung sei darauf hingewiesen, daß die Rechtsentwicklung
von den reinen hin zu den qualifizierten salvatorischen Klauseln geht,
wie bspw. die Neufassung in NRW deutlich macht (vgl. o. Erl. 35). Zugleich
zeigt sich dabei, wie der Gesetzgeber auf Vorgaben der Rspr. reagiert.
Denn zum einen beruhte die in den Naturschutzgesetzen früher vielfach
verwendete Formel von der enteignenden Wirkung maßgeblich auf der
vor der Naßauskiesungsentscheidung von 1981 ergangenen Rspr. namentlich
des BGH zum Enteignungsbegriff; zum anderen war die Rspr. gegenüber
den reinen salvatorischen Klauseln großzügig (insbes. der BGH,
vgl. BGHZ 126, 379 [382 ff.] - Steinbruch).
38. Im Hinblick darauf, daß die Betretungsverbote dem E die Nutzung
seines Grundstücks zu 75 Prozent verwehren, käme für ihn
die zweite der im Text genannten Fallgestaltungen in Betracht.
39. BVerfGE 80, 137 (150) - Reiten im Walde; 43, 203 (211) - deutsch-tschechoslowakischer
Vertrag [1973]; 2, 266 (273) - Notaufnahmegesetz.
40. H. Krüger, in: Sachs, GG, Art. 11 Rdnr. 15 f.
41. D. Merten, Der Inhalt des Freizügigkeitsrechts, 1970, S. 52;
Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 11 Rdnr. 2.
42. K. Hailbronner, Freizügigkeit, in: HStR VI, § 131 Rdnr.
43. So insbes. A. Randelzhofer, in: BK, Art. 11 Rdnr. 28 f. (Zweitbearb.
44. Kritisch I. Pernice, in: Dreier, GG, Art. 11 Rdnr. 13.
45. Im Ergebnis ähnlich M. Burgi, Erholung in freier Natur, 1993,
S. 220 ff., der die Freizügigkeit als eine 'qualifizierte Bewegungsfreiheit'
versteht und Fortbewegungsvorgänge geringerer 'Intensität' daher
nicht Art. 11 GG zuordnen möchte.
46. Wer den Schutzbereich als eröffnet ansieht, hat sich dann mit
dem Eingriffscharakter der Naturschutzverordnung und vor allem mit den
Schranken des Art. 11 II GG auseinanderzusetzen. Ob es Erfolg verspricht,
Beschränkungen des Campings auf den seuchenpolizeilichen Schrankenvorbehalt
zu stützen, wie es bei Dürig (in: Maunz/Dürig, GG, Art.
11 Rdnr. 72) anklingt, darf freilich bezweifelt werden.
47. Dazu v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 2 Abs. 2 Rdnr. 131.
48. So BVerfGE 94, 166 (198) - Asylrechtsänderung. Strittig; vgl.
aus der Lit. Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdnr. 453: Die Fortbewegungsfreiheit
schützt das Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen (positive Freiheit)
und jeden beliebigen Ort zu meiden (negative Freiheit). Anders Jarass,
in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rdnr. 59: Das Grundrecht schütze nicht
davor, sich in begrenzten Räumen nicht aufhalten zu dürfen; Manssen,
Grundrechtsdogmatik, Rdnr. 300: Geschützt ist nur das Recht, einen
bestimmten Ort zu verlassen; nicht aber, sich an einem bestimmten Ort aufhalten
zu dürfen.
49. E. Grabitz, Freiheit der Person, in: HStR VI, § 130 Rdnr. 5
ff.
50. Vgl. auch Burgi (o. Erl. 45), S. 218 f., mit der Erwägung,
daß die Beseitigung von Zugangs- und Nutzungsrechten der Person zwar
Raum zur Bewegung nehme, die Person selbst aber nicht physisch betroffen
sei. Art. 2 II 2 GG erfordere jedoch Beeinträchtigungen, die der Anwendung
unmittelbaren Zwanges auf die Person selbst gleichkommen.
51. Für Freiheitsentziehungen (d.h. die intensivste Form der Freiheitsbeschränkung)
enthalten die Absätze 2-4 des Art. 104 GG noch weiterreichende Anforderungen,
die jedoch hier nicht zum Zuge kommen, weil die Betretungsverbote lediglich
zu Freiheitsbeschränkungen führen.
52. Näher Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 104 Rdnr. 3.
53. Vgl. BVerfGE 78, 374 (383); 75, 329 (342), jew. zu Straftatbeständen.
54. Chr. Degenhart, in: Sachs, GG, Art. 104 Rdnr. 17.
Homepage
erstellt 03.07.97/Kr.